Straßenreinigung und WinterdienstPflügen Sie gerne frierend in der frühmorgendlichen Dunkelheit mit Schaufel, Besen und Streusalz durch das Schneegestöber? Nachdem der Gehweg endlich freigeräumt ist schnell noch duschen, frühstücken und loseilen zur Arbeit. Leider schneit es den ganzen Vormittag weiter; nervös sitzen Sie im Büro, denn im letzten Winter ist eine Nachbarin auf dem Gehweg ausgerutscht und es gab mächtig Ärger. Muss das sein?
Schnee- und Eisglätte sind zu dieser Jahreszeit häufig lästige Begleiterscheinungen des ersten Schneefalls. Neben den Kommunen haben auch Privathaushalte eine Räum- und Streupflicht. Diese gilt, wenn sie ihnen durch eine Straßenreinigungssatzung von der Kommune übertragen worden ist. Die Satzung verpflichtet Haus- und Grundstückseigentümer, die Gehwege entlang der Grenzen ihrer Grundstücke zu gewissen Tageszeiten sicher begehbar zu halten. Grundstückseigner oder Hauseigentümer können die Räum- und Streupflicht auf Pächter, Mieter oder Hausmeister übertragen. Oft ist dies im Mietvertrag geregelt.
Zur Schneeräumpflicht gibt es verschiedene Gerichtsurteile. Geräumt werden muss üblicherweise in der Zeit von ca. 7.00 Uhr morgens bis 21.00 Uhr abends, bei anhaltendem Schneefall auch den ganzen Tag über. Entsteht durch die schuldhafte Verletzung der Streu- und Schneeräumpflicht ein Unfall mit Personen- oder Sachschaden, so ist der zum Streuen Verpflichtete schadenersatzpflichtig. Bei der Verletzung einer Person umfaßt der Anspruch insbesondere den Verdienstausfall und die medizinischen Behandlungskosten. Darüber hinaus kann ein Schmerzensgeld in Betracht kommen.
Das muss nicht sein, denn viel bequemer und stressfreier als selbst Schnee zu schippen sowie haftungstechnisch sicherer ist die Beauftragung eines Hausmeisterservices oder eines Reinigungsdienstleisters.
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